Allgemeine Geschäftsbedingungen der Essmann + Schaefer GmbH + Co. KG

Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ab dem 01.07.2022 und ersetzen alle bisherigen Bedingungen der Essmann + Schaefer GmbH + Co.KG (nachfolgend „e+s“ genannt).

Geltungsbereich

Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen liegen allen Geschäften zugrunde. Bestehende Sondervereinbarungen mit einzelnen Kunden werden hiervon nicht berührt. Alle uns erteilten Aufträge werden, ungeachtet etwaiger anders lautender Geschäftsbedingungen unserer Auftraggeber, auch wenn diese der Bestellung zugrunde gelegt worden sind, nur zu unseren nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Gegenbestätigungen des Kunden unter Verweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn Sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Eine mündliche Aufhebung dieser Schriftenklausel ist unwirksam.
Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte.

Angebote

Unsere Angebote erfolgen, wenn nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, freibleibend. Der Kaufvertragsabschluss oder die Auftragsannahme erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere tatsächliche Ausführung der Lieferung. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Kostenvoranschläge und Angebote sind ohne ausdrückliche Erklärung unverbindlich. Wird kein Preis vereinbart, sind Kostenunter- und –Überschreitungen bis zu 15 %, im Ausnahmefall bis zu 30% ohne vorherige Benachrichtigung zulässig. Die in Prospekten, Katalogen oder im Internet beigefügten Informationen, Abbildungen und Maß- und Gewichtsangaben sind nur insoweit verbindlich, wie sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Gleiches gilt für Angaben zur Gebrauchseignung. Bei Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen können wir keine verbindlichen Beschaffenheitsgarantien im rechtlichen Sinne abgeben.

Der Kunde verpflichtet sich ausdrücklich, die ihm zur Verfügung gestellten oder von e+s entwickelten Informationen, Unterlagen und Gegenstände, ohne unsere schriftliche vorherige Zustimmung weder zu vervielfältigen noch zur Einsichtnahme oder Verfügung Dritten zu überlassen, zugänglich zu machen oder sonst für einen außerhalb der Bestellung liegenden Zweck zu verwenden.

Insbesondere steht er uns gegenüber dafür ein, dass durch die Herstellung und Lieferung der Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

Preise und Lieferungen

Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise in Euro gemäß unseren jeweiligen Preislisten als vereinbart, mindestens jedoch ein Auftragswert von 150 Euro. Unsere Preislisten gelten vorbehaltlich inzwischen erfolgter Preisänderungen.

Für den Umfang der Lieferung ist eine schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebots, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

Über-/Unterlieferung: Da Werkzeuge/Messer aufgrund produktionstechnischer Gründe häufig nicht auf die bestellte Stückzahl herstellbar sind, ist dem Lieferer eine Über-/Unterlieferung von cirka 10 % erlaubt. Für unterlieferte Mengen besteht kein Recht zur Nachlieferung.

Die Einhaltung der Lieferzeit oder Leistungszeit durch e+s setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt und alle Mitwirkungspflichten des Kunden erfüllt sind. Sofern keine anderen, zum Lieferzeitpunkt noch gültigen Vereinbarungen getroffen wurden, liefern wir ab unserem Werk Wuppertal. In unseren Preisen sind die Kosten für Verladung, Versand, Verpackung und Transportversicherung nicht enthalten. Ebenso ist die am Tag der Lieferung und Rechnungsstellung gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen, sofern es sich um Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland handelt. Ist eine Abholung vereinbart, gilt der Tag der Fertigstellung als Lieferdatum. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, welche uns die Lieferung unzumutbar oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretener Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Vor- oder Unterlieferanten eintreten - haben wir nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine Erfüllung des Vertrages für uns unzumutbar wäre. Die Gefahr geht spätestens mit Verladung der Lieferteile auf den Kunden über, auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten übernommen haben. Sollten Versicherungen für die Lieferteile zu unseren Gunsten beim Transportunternehmer bestehen, werden sie im Sachschadensfall an den Kunden abgetreten. Gleiches gilt für etwaige weitergehende Haftung des Transportunternehmers gegenüber uns als Versender.

Zahlung & Eigentumsvorbehalt

Soweit sich aus der Auftragsbestätigung oder den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) kein anderes Zahlungsziel ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig. Bei Überweisungen übernimmt der Kunde die Gebühren seiner Bank, Fremdbankgebühren werden von e+s nicht akzeptiert.

Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Ist im Einzelfall ein Skontoabzug vereinbart, besteht das Recht zum Skontoabzug dann nicht, wenn bereits eine andere Rechnung mit Zahlungsverzug des Kunden vorliegt. Zahlungen werden dann zunächst auf etwaige Zinsforderungen und auf die ältesten Forderungsrückstände angerechnet. Rechnungen für Dienst- oder Werkleistungen und reine Lohnarbeiten sind nicht skontier fähig.

Eingehende Zahlungen werden zunächst auf etwaige Zinsforderungen und dann auf die ältesten Forderungsrückstände angerechnet.

Teillieferungen sind gemäß unseren Zahlungsbedingungen jeweils gesondert zu bezahlen.

Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, sind wir unabhängig von zuvor vereinbarten Zahlungsbedingungen berechtigt, nach unserer Wahl entweder angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern.

 

Wird das Nettozahlungsziel überschritten sind wir, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Ansprüche, berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen. Bei Zahlungsverzug haben wir das Recht, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 8 % über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB, mindestens aber 12 % zu berechnen. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Verzugsschadens ist zulässig.

Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleiben Liefergegenstände unser Eigentum.

Der Kunde darf die gelieferte Ware vor Ihrer vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen und Beschlagnahme, hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Dritte ist unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens sowie bei Rückgabe von Schecks oder Lastschriften durch die bezogene Bank, erlischt das Recht des Kunden Vorbehaltsware zu verarbeiten oder weiter zu veräußern.

Gewährleistungen

e+s übernimmt Gewährleistung dafür, dass die Ware frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist, welche die Tauglichkeit der Ware bei normaler Verwendung aufheben oder erheblich mindern. Unsere Lieferungen sind nach dem Empfang auf Ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Minder- oder Falschlieferungen, sowie etwaige Mängel können nur innerhalb von 7 Tagen nach Empfang schriftlich beanstandet werden. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen geltend zu machen. Die Gewährleistung entfällt, wenn eine Änderung an der gelieferten Ware von anderer Seite vorgenommen wurde oder, wenn der Käufer unserer Aufforderung auf Rücksendung nicht unverzüglich nachkommt. Unter Ausschluss weiterer Ansprüche werden unentgeltlich nach unserem Ermessen fehlerhafte Teile ausgebessert, neu geliefert oder gutgeschrieben. Ersetzte Teile werden damit unser Eigentum. Eine weitergehende Haftung insbesondere für Schäden, welche nicht an der gelieferten Ware entstanden sind, ist ausgeschlossen.

Schäden aus Produktionsausfall, Stillstandskosten, entgangener Gewinn oder Dritten gegenüber versprochene Vertragsstrafen welche aufgrund der verspäteten Lieferung beim Kunde oder dessen Kunden entstanden sind oder verwirkt wurden, werden nur dann ersetzt, wenn ein verbindlicher Liefertermin vereinbart war und der Kunde bei Vereinbarung des Termins schriftlich auf die konkret bei Terminüberschreitung drohenden Schäden und Kosten hingewiesen hat.

e+s übernimmt keine Gewährleistung für Mängel oder Schäden, welche auf nachfolgend aufgeführten Ursachen beruhen:

• Unterlassene oder fehlerhafte Mitwirkung

• Unsachgemäße oder nachlässige Verwendung und Behandlung

• Nichtbeachtung der Anwendungsempfehlung/Bedienungsanleitung

• Unsachgemäße Lagerung

• Fehlerhafte Montage oder falscher Inbetriebsetzung durch den Kunde oder Dritte

• Fehlender Wareneingangskontrolle auf Maßhaltigkeit

• Natürliche Abnutzung und Verschleiß

Fehlende oder fehlerhafte Wartung

• Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel

• Ungeeignete Umgebungsbedingungen

• Verwendung ungeeigneter Werkstoffe, Einflüsse des zu bearbeitenden Materials, chemischen, elektronischen oder elektrischen Einflüsse

• bei Vertragsabschluss nicht bekannte Eigenschaften der vom Kunden mit dem Liefergegenstand verarbeiteten Materialien (Folien, Kartonagen, etc). sofern die Ursachen nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

Höhere Gewalt, Force Majeure

Wird e+s durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, so verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um deren Dauer zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen bei Terminvereinbarung unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, welche die Lieferung unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Beispiele dafür sind Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, unvermeidbarer Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen durch Zerstörung des Betriebes im Ganzen oder wichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen oder wesentlicher Teile der Belegschaft, ferner gravierende Transportstörungen etc., z.B. Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe, generelle Fahrverbote. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Die bezeichneten Umstände entlasten e+s auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wir zeigen diese Umstände baldmöglichst dem Kunden an. Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn dem Kunden die Umstände bereits bekannt sind. Dauern diese Umstände mehr als 3 Monate nach dem ursprüngliche bestätigten Liefertermin an, haben wir auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

Wird die Herstellung oder Auslieferung oder unsere Leistungen aus Gründen, welche wir nicht zu vertreten haben vorübergehend verhindert oder verzögert, verlängert sich die Lieferzeit (bzw. Leistungszeit) entsprechend um die nachweisbare Dauer des Hindernisses. Bei der Berechnung der Fristverlängerung ist eine angemessene Anlaufzeit zur Wiederaufnahme der Leistungshandlungen zu berücksichtigen. Leistungsansprüche des Kunden oder Ansprüche anstatt der Leistung während des Behinderungszeitraumes sind ausgeschlossen.

Datenschutzerklärung

Wir weisen darauf hin, dass innerhalb unseres Unternehmens Daten über Geschäftsvorfälle verarbeitet werden und behalten uns das Recht vor, die zur Erlangung einer Kreditsicherung erforderlichen Daten dem Versicherungsgeber zu übermitteln. Bitte beachten Sie auch unsere Datenschutzerklärung für die Internetpräsenz und den elektronischen Postverkehr.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ganz oder teilweise unwirksam werden, so beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen. Vielmehr ist die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche dem Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort, auch für die Pflichten des Käufers, und Gerichtsstand ist Wuppertal. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Für Verträge mit Verbrauchern gilt § 269 BGB.

Versionshinweis

Die jeweils neueste Version unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden Sie mit entsprechendem Revisionshinweis und Veröffentlichungsdatum auf unserer Internetseite.

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